Behandlung bestimmter öffentlicher Baukostenzuschüsse nach R 163 EStR
Bezug:
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie Baukostenzuschüsse nach den Förderrichtlinien der Länder im Rahmen der „Vereinbarten Förderung” nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) zur Förderung des Mietwohnungsbaus einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind.
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist dabei stets, daß die neugeschaffenen Wohnungen über einen bestimmten Zeitraum – in Hessen zuletzt 20 Jahre – nur an Mieter, die ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten, vermietet werden. Zusätzlich darf eine bestimmte Mietobergrenze nicht überschritten werden. Hierzu wurde die Auffassung vertreten, daß es sich bei diesen Baukostenzuschüssen um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt, die aber entsprechend R 163 Abs. 2 EStR auf Antrag auf die Jahre des Bindungszeitraums, höchstens auf zehn Jahre verteilt werden können.
Gemäß (Az. IX R 65/03) handelt es sich bei der Verteilung dieser Einnahmen auf bis zu 10 Jahre um eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977. Die Bekanntgabe der Entscheidung über die Verteilung erfolgt durch einen eigenständigen Verwaltungsakt, der im Rahmen der Steuerfestsetzung (oder der gesonderten und einheitlichen Feststellung) als Erläuterungstext in den Bescheid mit aufzunehmen ist.
Dieser Verwaltungsakt stellt für die Folgejahre einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO dar.
Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Da sie der bisherigen hessischen Verwaltungspraxis entsprechen, bleibt für eine Übergangsregelung kein Raum. Soweit ein Zuschuß bis einschließlich VZ 1992 gewährt wurde, bleibt das Wahlrecht nach Abschnitt 163 Abs. 1 und 3 EStR 1990, entweder die Bemessungsgrundlage der AfA um den Zuschuß zu vermindern oder diesen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, unberührt.
Für eine entsprechende Behandlung kam in Hessen zuletzt nur die „Vereinbarte Förderung” nach § 88d II. WoBauG in Betracht. Durch die „Richtlinien für die Förderung des Wohnungsbaus durch Vereinbarung (3. Förderweg)” vom (StAnz. 1992, S. 767) wurden die vorangegangenen entsprechenden Richtlinien vom (StAnz. 1990 S. 213) abgelöst. Ergänzt wurde diese Förderung durch die „Richtlinien des Hessischen Mietwohnungsbauprogramms (4. Förderungsweg)” vom (StAnz. 1992, S. 1516).
Anträge zur Förderung nach diesen Richtlinien wurden bis zum angenommen.
Mit den „Richtlinien der Vereinbarten Förderung im Hessischen Mietwohnungsbauprogramm nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (3. Förderungsweg, 4. Förderungsweg und Sonderprogramm zur Förderung des Wohnungsbaus in Regionen mit erhöhter Wohnungsnachfrage)” vom (StAnz. 1993, S. 2814) wurden die vorangegangenen Förderungswege zu einer Förderung zusammengefaßt. Letztmals neu gefaßt wurde die Förderung durch Zuschüsse mit den „Richtlinien des Hessischen Mietwohnungsbaus (Vereinbarte Förderung nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)” vom (StAnz. 1996, S. 1552).
Ab dem Jahr 1998 sind diese Förderprogramme allerdings – unter Beibehaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen – von der Gewährung von Baukostenzuschüssen auf die Gewährung zinsfreier oder -verbilligter Baudarlehen umgestellt worden. Somit stellt sich die Frage der Einnahmenerfassung oder Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage ab dieser Umstellung der Landesförderprogramme nicht mehr.
Die jeweiligen Voraussetzungen für eine Förderung durch Baukostenzuschüsse ergeben sich aus den nachfolgenden Übersichten:
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„Richtlinien für die Förderung des Wohnungsbaus
durch Vereinbarung (3. Förderweg)” vom (StAnz. 1990
S. 213) | ||
Förderungsberechtigte | Bauherren von Mietwohnungen oder
Ersterwerber von neugeschaffenen Wohnungen mit mindestens
40 m2 Wohnfläche | |
Art der
Förderung | einmaliger verlorener Zuschuß | |
Höhe der
Förderung | abhängig von der Wohnfläche | |
bei Neubau | ||
beginnend bei
40 m2
mit 35.000 DM | ||
jeweils 500 DM mehr je weiterem
m2 Wohnfläche bis maximal | ||
100 m2
und
mehr 65.000 DM | ||
bei Aus-/Umbau/Umwandlung/Aufstockung/Anbau | ||
beginnend bei
40 m2
mit 24.500 DM | ||
jeweils 350 DM mehr je weiterem
m2 Wohnfläche bis maximal | ||
100 m2
und
mehr 45.500 DM | ||
Belegungsbindung | Vermietung auf die Dauer von mindestens
zehn Jahren an | |
– | kinderreiche Familien, | |
– | junge
Ehepaare, | |
– | alleinstehende Elternteile mit Kindern, | |
– | ältere Menschen, | |
– | Schwerbehinderte und ihnen
Gleichgestellte, | |
– | Wohnungsnotstandsfälle, | |
– | Vertriebene und Flüchtlinge i.S. des
Bundesvertriebenengesetzes, Aussiedler und Übersiedler, | |
deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht
überschreiten darf. | ||
Mietpreisbindung | auf Dauer von fünf Jahren in
bestimmten, abschließend aufgezählten | |
Gemeinden je m2
Wohnfläche/Monat (ohne
Betriebskosten) 7,50 DM | ||
in allen anderen Gemeinden je
m2
Wohnfläche/Monat 7,00 DM | ||
nach Ablauf von fünf Jahren einmalige
Mieterhöhung um höchstens 1 DM je
m2 Wohnfläche/Monat | ||
Verfahren | Antrag beim Magistrat oder Kreisausschuß, nach
Prüfung Abschluß einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der
Landestreuhandstelle Hessen, diese ist berechtigt ein einmaliges
Bearbeitungsentgelt i.H. von 1 v.H. des gewährten Zuschusses zu
vereinbaren |
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„Richtlinien für die Förderung des Wohnungsbaus
durch Vereinbarung (3. Förderweg)” vom (StAnz. 1992,
S. 767) | ||
Förderungsberechtigte | Bauherren von Mietwohnungen mit mindestens
40 m2 Wohnfläche oder Ersterwerber
entsprechender, zur Vermietung vorgesehener Eigentumswohnungen oder
Einfamilienhäuser | |
Art der Förderung | einmaliger Zuschuß | |
Höhe der
Förderung | bei
Neubau 20 v.H. | |
bei
Aus-/Umbau/Umwandlung/Aufstockung/Anbau 15 v.H. | ||
der auf die geförderten Wohnungen
entfallenden angemessenen Gesamtkosten der Baumaßnahme, höchstens
jedoch bis zu Gesamtkosten von 4.500 DM/m2
Wohnfläche | ||
Belegungsbindung | Vermietung auf die Dauer von mindestens
zwölf Jahren an | |
– | Wohnungsnotstandsfälle, | |
– | Schwerbehinderte, | |
– | kinderreiche Familien, | |
– | junge Ehepaare, | |
– | Alleinerziehende, | |
– | ältere Menschen, | |
– | Wohngemeinschaften älterer Menschen,
Alleinerziehender, Schwerbehinderter | |
– | therapeutische Wohngemeinschaften, | |
deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht
überschreiten darf und die eine entsprechende Berechtigungsbescheinigung
vorlegen. | ||
Mietpreisbindung | auf Dauer von vier Jahren je
m2 Wohnfläche/Monat (ohne Betriebskosten)
nicht mehr als 9,00 DM | |
nach Ablauf von vier Jahren Mieterhöhung um höchstens
1 DM je m2 Wohnfläche/Monat; nach
Ablauf von weiteren vier Jahren erneute Erhöhung um höchstens
1 DM je m2
Wohnfläche/Monat | ||
Verfahren | Antrag beim Magistrat oder Kreisausschuß, nach
Prüfung Abschluß einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der
Landestreuhandstelle Hessen, diese ist berechtigt ein einmaliges
Bearbeitungsentgelt i.H. von 2 v.H. des gewährten Zuschusses zu
vereinbaren |
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„Richtlinien des Hessischen Mietwohnungsbauprogramms (4.
Förderungsweg)” vom (StAnz. 1992,
S. 1516) | |||
Förderungsberechtigte | – | Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts) als Bauherren von Mietwohnungen mit
mindestens 40 m2 Wohnfläche für
eigene Arbeitnehmer, | |
– | sonstige natürliche und juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts, die mit finanzieller Hilfe | ||
– | eines Arbeitgebers, | ||
– | einer Gebietskörperschaft, | ||
– | der zukünftigen Mieter oder | ||
– | der nutzungsberechtigten
Genossenschaftsmitglieder | ||
Wohnungen errichten, die zur Vermietung an Arbeitnehmer oder an
nutzungsberechtigte Genossen bestimmt sind. | |||
Ersterwerber entsprechender Eigentumswohnungen oder
Einfamilienhäuser | |||
Art der Förderung | einmaliger Zuschuß | ||
Höhe der
Förderung | bei
Neubau 20 v.H. | ||
bei
Aus-/Umbau/Umwandlung/Aufstockung/Anbau 15 v.H. | |||
der auf die geförderten Wohnungen
entfallenden angemessenen Gesamtkosten der Baumaßnahme, höchstens
jedoch bis zu Gesamtkosten von 4.500 DM/m2
Wohnfläche | |||
Belegungsbindung | Vermietung auf die Dauer von mindestens
zwanzig Jahren an Arbeitnehmer, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht
überschreiten darf und die eine entsprechende Berechtigungsbescheinigung
vorlegen. | ||
Mietpreisbindung | auf Dauer von drei Jahren je
m2 Wohnfläche/Monat (ohne Betriebskosten)
nicht mehr als 10,00 DM, Abweichungen um bis zu 2 DM in
Ausnahmefällen möglich | ||
nach Ablauf von drei Jahren Mieterhöhung um höchstens
1 DM je m2 Wohnfläche/Monat; nach
Ablauf von je weiteren drei Jahren erneute Erhöhung um höchstens
1,50 DM je m2
Wohnfläche/Monat | |||
Verfahren | Antrag beim Magistrat oder Kreisausschuß, nach
Prüfung Abschluß einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der
Landestreuhandstelle Hessen, diese ist berechtigt ein einmaliges
Bearbeitungsentgelt i.H. von 2 v.H. des gewährten Zuschusses zu
vereinbaren |
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„Richtlinien der Vereinbarten Förderung im Hessischen
Mietwohnungsbauprogramm nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(3. Förderungsweg, 4. Förderungsweg und Sonderprogramm zur
Förderung des Wohnungsbaus in Regionen mit erhöhter
Wohnungsnachfrage)” vom (StAnz. 1993,
S. 2814) | ||
Förderungsberechtigte | – | Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts) als Bauherren von Mietwohnungen mit
mindestens 40 m2 Wohnfläche für
Arbeitnehmer, |
– | Baugenossenschaften als Bauherren von Mietwohnungen für
nutzungsberechtigte Genossenschaftsmitglieder, | |
– | sonstige natürliche und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts als Bauherren von Mietwohnungen für
andere Wohnungssuchende. | |
Ersterwerber entsprechender Eigentumswohnungen oder
Einfamilienhäuser | ||
Art der Förderung | einmaliger Zuschuß | |
Höhe der
Förderung | je m2 neugeschaffener
Wohnfläche | |
in
Gemeinden der Mietenstufen 1 und
2 700 DM | ||
in Gemeinden der Mietenstufen 3 und
4 850 DM | ||
in Gemeinden der Mietenstufen 5 und
6 1.050 DM | ||
Belegungsbindung | Vermietung auf die Dauer von mindestens
zwanzig Jahren an Wohnungssuchende, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht
überschreiten darf und die eine entsprechende Berechtigungsbescheinigung
vorlegen. | |
Mietpreisbindung | bei erstmaliger Vermietung je
m2 Wohnfläche/Monat (ohne Betriebskosten)
nicht mehr als 11,00 DM oder ortsübliche Vergleichsmiete nach
§ 2 des Gesetzes zur Regelung der
Miethöhe (MHG) abzüglich
10 v.H. (ab : 20 v.H. bei Wohnungen, die vom
Arbeitgeber zur Vermietung an ihre Arbeitnehmer bestimmt
sind – StAnz. 1995, S. 2548) | |
Erhöhung nur im Rahmen des
MHG nach dem vom Hessischen Statistischen
Landesamt ermittelten Mietsteigerungsindex | ||
Verfahren | Antrag beim Magistrat oder Kreisausschuß, nach
Prüfung Abschluß einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der
Landestreuhandstelle Hessen, diese ist berechtigt ein einmaliges
Bearbeitungsentgelt i.H. von 2 v.H. des gewährten Zuschusses zu
vereinbaren |
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„Richtlinien des Hessischen Mietwohnungsbaus
(Vereinbarte Förderung nach § 88d des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes)” vom (StAnz. 1996,
S. 1552). | ||
Förderungsberechtigte | – | Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts) als Bauherren von Mietwohnungen mit
mindestens 40 m2 Wohnfläche für
eigene Arbeitnehmer, |
– | Baugenossenschaften als Bauherren von Mietwohnungen für
nutzungsberechtigte Genossenschaftsmitglieder, | |
– | sonstige natürliche und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts als Bauherren von Mietwohnungen für
andere Wohnungssuchende. | |
Ersterwerber entsprechender Eigentumswohnungen oder
Einfamilienhäuser | ||
Art der Förderung | einmaliger Zuschuß | |
Höhe der
Förderung | je m2 neugeschaffener
Wohnfläche | |
in Gemeinden der Mietenstufen 1 und
2 700 DM | ||
in Gemeinden der
Mietenstufen 3 und
4 850 DM | ||
in Gemeinden der
Mietenstufen 5 und
6 1.050 DM | ||
Belegungsbindung | Vermietung auf die Dauer von mindestens
zwanzig Jahren an Wohnungssuchende, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht
überschreiten darf und die eine entsprechende Berechtigungsbescheinigung
vorlegen. | |
Mietpreisbindung | bei erstmaliger Vermietung je
m2 Wohnfläche/Monat (ohne Betriebskosten)
nicht mehr als 11,00 DM (nur bis – StAnz. 1997, S. 1753) oder
ortsübliche Vergleichsmiete nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der
Miethöhe (MHG) abzüglich 10 v. H. (20 v. H. bei Wohnungen, die vom
Arbeitgeber zur Vermietung an ihre Arbeitnehmer bestimmt sind). | |
bei vorhandenem Mietspiegel der
Gemeinde höchstens der im Mietspiegel ausgewiesene Wert abzüglich 10
v. H., im Falle von Mietpreisspannen der mittlere Wert abzüglich 10 v. H.
| ||
Erhöhung nur im
Rahmen des MHG nach dem vom Hessischen Statistischen Landesamt ermittelten
Mietsteigerungsindex | ||
Verfahren | Antrag beim Magistrat oder Kreisausschuß, nach Prüfung
Abschluß einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der
Landestreuhandstelle Hessen, diese ist berechtigt ein einmaliges
Bearbeitungsentgelt i. H. v. 2 v. H. des gewährten Zuschusses zu
vereinbaren |
OFD Frankfurt am Main v. - S 2205 A - 3 - St II 2.04
Fundstelle(n):
KAAAB-44598