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OFD Frankfurt am Main - S 2205 A - 3 - St II 2.04

Behandlung bestimmter öffentlicher Baukostenzuschüsse nach R 163 EStR

Bezug:

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie Baukostenzuschüsse nach den Förderrichtlinien der Länder im Rahmen der „Vereinbarten Förderung” nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) zur Förderung des Mietwohnungsbaus einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind.

Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist dabei stets, daß die neugeschaffenen Wohnungen über einen bestimmten Zeitraum – in Hessen zuletzt 20 Jahre – nur an Mieter, die ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten, vermietet werden. Zusätzlich darf eine bestimmte Mietobergrenze nicht überschritten werden. Hierzu wurde die Auffassung vertreten, daß es sich bei diesen Baukostenzuschüssen um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt, die aber entsprechend R 163 Abs. 2 EStR auf Antrag auf die Jahre des Bindungszeitraums, höchstens auf zehn Jahre verteilt werden können.

Gemäß (Az. IX R 65/03) handelt es sich bei der Verteilung dieser Einnahmen auf bis zu 10 Jahre um eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977. Die Bekanntgabe der Entscheidung über die Verteilung erfolgt durch einen eigenständigen Verwaltungsakt, der im Rahmen der Steuerfestsetzung (oder der gesonderten und einheitlichen Feststellung) als Erläuterungstext in den Bescheid mit aufzunehmen ist.

Dieser Verwaltungsakt stellt für die Folgejahre einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO dar.

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Da sie der bisherigen hessischen Verwaltungspraxis entsprechen, bleibt für eine Übergangsregelung kein Raum. Soweit ein Zuschuß bis einschließlich VZ 1992 gewährt wurde, bleibt das Wahlrecht nach Abschnitt 163 Abs. 1 und 3 EStR 1990, entweder die Bemessungsgrundlage der AfA um den Zuschuß zu vermindern oder diesen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, unberührt.

Für eine entsprechende Behandlung kam in Hessen zuletzt nur die „Vereinbarte Förderung” nach § 88d II. WoBauG in Betracht. Durch die „Richtlinien für die Förderung des Wohnungsbaus durch Vereinbarung (3. Förderweg)” vom (StAnz. 1992, S. 767) wurden die vorangegangenen entsprechenden Richtlinien vom (StAnz. 1990 S. 213) abgelöst. Ergänzt wurde diese Förderung durch die „Richtlinien des Hessischen Mietwohnungsbauprogramms (4. Förderungsweg)” vom (StAnz. 1992, S. 1516).

Anträge zur Förderung nach diesen Richtlinien wurden bis zum angenommen.

Mit den „Richtlinien der Vereinbarten Förderung im Hessischen Mietwohnungsbauprogramm nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (3. Förderungsweg, 4. Förderungsweg und Sonderprogramm zur Förderung des Wohnungsbaus in Regionen mit erhöhter Wohnungsnachfrage)” vom (StAnz. 1993, S. 2814) wurden die vorangegangenen Förderungswege zu einer Förderung zusammengefaßt. Letztmals neu gefaßt wurde die Förderung durch Zuschüsse mit den „Richtlinien des Hessischen Mietwohnungsbaus (Vereinbarte Förderung nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)” vom (StAnz. 1996, S. 1552).

Ab dem Jahr 1998 sind diese Förderprogramme allerdings – unter Beibehaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen – von der Gewährung von Baukostenzuschüssen auf die Gewährung zinsfreier oder -verbilligter Baudarlehen umgestellt worden. Somit stellt sich die Frage der Einnahmenerfassung oder Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage ab dieser Umstellung der Landesförderprogramme nicht mehr.

Die jeweiligen Voraussetzungen für eine Förderung durch Baukostenzuschüsse ergeben sich aus den nachfolgenden Übersichten:


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„Richtlinien für die Förderung des Wohnungsbaus durch Vereinbarung (3. Förderweg)” vom (StAnz. 1990 S. 213)
Förderungsberechtigte
Bauherren von Mietwohnungen oder Ersterwerber von neugeschaffenen Wohnungen mit mindestens 40 m2 Wohnfläche
Art der Förderung
einmaliger verlorener Zuschuß
Höhe der Förderung
abhängig von der Wohnfläche
bei     Neubau
beginnend bei 40 m2 mit     35.000 DM
jeweils 500 DM mehr je weiterem m2 Wohnfläche bis maximal
100 m2 und mehr     65.000 DM
bei     Aus-/Umbau/Umwandlung/Aufstockung/Anbau
beginnend bei 40 m2 mit     24.500 DM
jeweils 350 DM mehr je weiterem m2 Wohnfläche bis maximal
100 m2 und mehr     45.500 DM
Belegungsbindung
Vermietung auf die Dauer von mindestens zehn Jahren an
– 
kinderreiche Familien,
– 
junge Ehepaare,
– 
alleinstehende Elternteile mit Kindern,
– 
ältere Menschen,
– 
Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte,
– 
Wohnungsnotstandsfälle,
– 
Vertriebene und Flüchtlinge i.S. des Bundesvertriebenengesetzes, Aussiedler und Übersiedler,
deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf.
Mietpreisbindung
auf Dauer von fünf Jahren in bestimmten, abschließend aufgezählten
Gemeinden je m2 Wohnfläche/Monat (ohne Betriebskosten)     7,50 DM
in allen anderen Gemeinden je m2 Wohnfläche/Monat     7,00 DM
nach Ablauf von fünf Jahren einmalige Mieterhöhung um höchstens 1 DM je m2 Wohnfläche/Monat
Verfahren
Antrag beim Magistrat oder Kreisausschuß, nach Prüfung Abschluß einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der Landestreuhandstelle Hessen, diese ist berechtigt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt i.H. von 1 v.H. des gewährten Zuschusses zu vereinbaren


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„Richtlinien für die Förderung des Wohnungsbaus durch Vereinbarung (3. Förderweg)” vom (StAnz. 1992, S. 767)
Förderungsberechtigte
Bauherren von Mietwohnungen mit mindestens 40 m2 Wohnfläche oder Ersterwerber entsprechender, zur Vermietung vorgesehener Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser
Art der Förderung
einmaliger Zuschuß
Höhe der Förderung
bei Neubau     20 v.H.
bei Aus-/Umbau/Umwandlung/Aufstockung/Anbau     15 v.H.
der auf die geförderten Wohnungen entfallenden angemessenen Gesamtkosten der Baumaßnahme, höchstens jedoch bis zu Gesamtkosten von 4.500 DM/m2 Wohnfläche
Belegungsbindung
Vermietung auf die Dauer von mindestens zwölf Jahren an
– 
Wohnungsnotstandsfälle,
– 
Schwerbehinderte,
– 
kinderreiche Familien,
– 
junge Ehepaare,
– 
Alleinerziehende,
– 
ältere Menschen,
– 
Wohngemeinschaften älterer Menschen, Alleinerziehender, Schwerbehinderter
– 
therapeutische Wohngemeinschaften,
deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf und die eine entsprechende Berechtigungsbescheinigung vorlegen.
Mietpreisbindung
auf Dauer von vier Jahren je m2 Wohnfläche/Monat (ohne Betriebskosten) nicht mehr als 9,00 DM
nach Ablauf von vier Jahren Mieterhöhung um höchstens 1 DM je m2 Wohnfläche/Monat; nach Ablauf von weiteren vier Jahren erneute Erhöhung um höchstens 1 DM je m2 Wohnfläche/Monat
Verfahren
Antrag beim Magistrat oder Kreisausschuß, nach Prüfung Abschluß einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der Landestreuhandstelle Hessen, diese ist berechtigt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt i.H. von 2 v.H. des gewährten Zuschusses zu vereinbaren


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„Richtlinien des Hessischen Mietwohnungsbauprogramms (4. Förderungsweg)” vom (StAnz. 1992, S. 1516)
Förderungsberechtigte
– 
Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts) als Bauherren von Mietwohnungen mit mindestens 40 m2 Wohnfläche für eigene Arbeitnehmer,
– 
sonstige natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die mit finanzieller Hilfe
– 
eines Arbeitgebers,
– 
einer Gebietskörperschaft,
– 
der zukünftigen Mieter oder
– 
der nutzungsberechtigten Genossenschaftsmitglieder
Wohnungen errichten, die zur Vermietung an Arbeitnehmer oder an nutzungsberechtigte Genossen bestimmt sind.
Ersterwerber entsprechender Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser
Art der Förderung
einmaliger Zuschuß
Höhe der Förderung
bei Neubau     20 v.H.
bei Aus-/Umbau/Umwandlung/Aufstockung/Anbau     15 v.H.
der auf die geförderten Wohnungen entfallenden angemessenen Gesamtkosten der Baumaßnahme, höchstens jedoch bis zu Gesamtkosten von 4.500 DM/m2 Wohnfläche
Belegungsbindung
Vermietung auf die Dauer von mindestens zwanzig Jahren an Arbeitnehmer, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf und die eine entsprechende Berechtigungsbescheinigung vorlegen.
Mietpreisbindung
auf Dauer von drei Jahren je m2 Wohnfläche/Monat (ohne Betriebskosten) nicht mehr als 10,00 DM, Abweichungen um bis zu 2 DM in Ausnahmefällen möglich
nach Ablauf von drei Jahren Mieterhöhung um höchstens 1 DM je m2 Wohnfläche/Monat; nach Ablauf von je weiteren drei Jahren erneute Erhöhung um höchstens 1,50 DM je m2 Wohnfläche/Monat
Verfahren
Antrag beim Magistrat oder Kreisausschuß, nach Prüfung Abschluß einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der Landestreuhandstelle Hessen, diese ist berechtigt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt i.H. von 2 v.H. des gewährten Zuschusses zu vereinbaren


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„Richtlinien der Vereinbarten Förderung im Hessischen Mietwohnungsbauprogramm nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (3. Förderungsweg, 4. Förderungsweg und Sonderprogramm zur Förderung des Wohnungsbaus in Regionen mit erhöhter Wohnungsnachfrage)” vom (StAnz. 1993, S. 2814)
Förderungsberechtigte
– 
Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts) als Bauherren von Mietwohnungen mit mindestens 40 m2 Wohnfläche für Arbeitnehmer,
– 
Baugenossenschaften als Bauherren von Mietwohnungen für nutzungsberechtigte Genossenschaftsmitglieder,
– 
sonstige natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Bauherren von Mietwohnungen für andere Wohnungssuchende.
Ersterwerber entsprechender Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser
Art der Förderung
einmaliger Zuschuß
Höhe der Förderung
je m2 neugeschaffener Wohnfläche
in Gemeinden der Mietenstufen 1 und 2        700 DM
in Gemeinden der Mietenstufen 3 und 4        850 DM
in Gemeinden der Mietenstufen 5 und 6     1.050 DM
Belegungsbindung
Vermietung auf die Dauer von mindestens zwanzig Jahren an Wohnungssuchende, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf und die eine entsprechende Berechtigungsbescheinigung vorlegen.
Mietpreisbindung
bei erstmaliger Vermietung je m2 Wohnfläche/Monat (ohne Betriebskosten) nicht mehr als 11,00 DM oder ortsübliche Vergleichsmiete nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) abzüglich 10 v.H. (ab : 20 v.H. bei Wohnungen, die vom Arbeitgeber zur Vermietung an ihre Arbeitnehmer bestimmt sind – StAnz. 1995, S. 2548)
Erhöhung nur im Rahmen des MHG nach dem vom Hessischen Statistischen Landesamt ermittelten Mietsteigerungsindex
Verfahren
Antrag beim Magistrat oder Kreisausschuß, nach Prüfung Abschluß einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der Landestreuhandstelle Hessen, diese ist berechtigt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt i.H. von 2 v.H. des gewährten Zuschusses zu vereinbaren


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„Richtlinien des Hessischen Mietwohnungsbaus (Vereinbarte Förderung nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)” vom (StAnz. 1996, S. 1552).
Förderungsberechtigte
– 
Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts) als Bauherren von Mietwohnungen mit mindestens 40 m2 Wohnfläche für eigene Arbeitnehmer,
– 
Baugenossenschaften als Bauherren von Mietwohnungen für nutzungsberechtigte Genossenschaftsmitglieder,
– 
sonstige natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Bauherren von Mietwohnungen für andere Wohnungssuchende.
Ersterwerber entsprechender Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser
Art der Förderung
einmaliger Zuschuß
Höhe der Förderung
je m2 neugeschaffener Wohnfläche
in Gemeinden der Mietenstufen 1 und 2        700 DM
in Gemeinden der Mietenstufen 3 und 4        850 DM
in Gemeinden der Mietenstufen 5 und 6     1.050 DM
Belegungsbindung
Vermietung auf die Dauer von mindestens zwanzig Jahren an Wohnungssuchende, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf und die eine entsprechende Berechtigungsbescheinigung vorlegen.
Mietpreisbindung
bei erstmaliger Vermietung je m2 Wohnfläche/Monat (ohne Betriebskosten) nicht mehr als 11,00 DM (nur bis – StAnz. 1997, S. 1753) oder ortsübliche Vergleichsmiete nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) abzüglich 10 v. H. (20 v. H. bei Wohnungen, die vom Arbeitgeber zur Vermietung an ihre Arbeitnehmer bestimmt sind).
bei vorhandenem Mietspiegel der Gemeinde höchstens der im Mietspiegel ausgewiesene Wert abzüglich 10 v. H., im Falle von Mietpreisspannen der mittlere Wert abzüglich 10 v. H.
Erhöhung nur im Rahmen des MHG nach dem vom Hessischen Statistischen Landesamt ermittelten Mietsteigerungsindex
Verfahren
Antrag beim Magistrat oder Kreisausschuß, nach Prüfung Abschluß einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der Landestreuhandstelle Hessen, diese ist berechtigt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt i. H. v. 2 v. H. des gewährten Zuschusses zu vereinbaren

OFD Frankfurt am Main v. - S 2205 A - 3 - St II 2.04

Fundstelle(n):
KAAAB-44598