BFH Beschluss v. - VIII B 53/04

Beiladung bei bestrittener Gesellschafterstellung

Gesetze: FGO § 60 Abs. 3, § 48

Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Beschluss vom 3 K 751/03

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Streitig ist zwischen den Beteiligten im Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 und 1995, ob und ggf. in welchem Umfang der vom Finanzgericht beigeladene ehemalige Gesellschafter S in diesen Jahren noch an einer Grundstücksgesellschaft (Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) beteiligt war. Damit sind die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt (§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der FinanzgerichtsordnungFGO—; vgl. dazu u.a. , BFH/NV 1998, 345, und Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 48 Rz. 9, 33 f.; Art. 97 § 18 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung und dazu , BFHE 180, 223, BStBl II 1996, 606). Dementsprechend ist dem Beigeladenen auch Akteneinsicht zu gewähren (§§ 57 Nr. 3, 78 FGO).

Fundstelle(n):
SAAAB-44578