BFH Beschluss v. - I B 73/04

Unbegründetheit der Beschwerde bei fehlendem Zulassungsgrund (hier: keine Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes, wenn das Einkommen einer am Anrechnungsverfahren teilnehmenden Körperschaft bei Gewinnthesaurierung einer Steuerbelastung von mehr als 50 v. H. unterliegt)

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug: , 9 K 7770/00 K,G

Gründe

Die Beschwerde ist im Hinblick auf die Körperschaftsteuer 1997 unbegründet.

Ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt insoweit nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend auf die (BFH/NV 1998, 746) und vom I R 89/99 (BFHE 192, 513, BStBl II 2001, 261) sowie auf den Senatsbeschluss vom I B 34/98 (BFH/NV 1999, 515) hingewiesen. Danach ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das Einkommen einer am Anrechnungsverfahren teilnehmenden Körperschaft im Fall der Gewinnthesaurierung einer Steuerbelastung von mehr als 50 v.H. unterworfen wird. Der Umstand, dass beim Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den von ihm entwickelten sog. Halbteilungsgrundsatz (vgl. Beschluss vom 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 2194/99 und 1 BvR 112/04 (gegen , BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771, und Beschluss vom II B 68/02, BFH/NV 2004, 462) anhängig sind, ändert daran nichts, weil Verfahrensgegenstand dieser Rechtssachen nicht die Körperschaftsteuer, sondern andere Steuerarten sind und weil die Gesamtsteuerbelastung der Klägerin und Beschwerdeführerin mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nach den Feststellungen des FG in dem angefochtenen Urteil 50 v.H. der in den Streitjahren erwirtschafteten Gewinne nicht überstieg. Eine Vorgreiflichkeit jener Verfahren für den Streitfall, die eine Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO oder ein Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung geböte, ist deswegen nicht gegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 918
BFH/NV 2005 S. 918 Nr. 6
CAAAB-44553