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FG Münster Urteil v. - 3 K 2845/02 E EFG 2005 S. 608

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1 Satz 1

Außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten

Einkommensteuer 2000

Leitsatz

1.Unter den Begriff der abziehbaren Krankheitskosten, deren Zwangsläufigkeit für den Regelfall unterstellt werden kann, fallen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die für die Konsultation von Ärzten und anderer zur Ausübung der Heilkunde zugelassener Personen sowie für die von diesen verordneten therapeutischen Maßnahmen entstehen.

2. Darunter fallen auch die Kosten für die Durchführung einer Therapie, soweit sie nicht der Vorbeugung sondern der Behandlung einer akuten Erkrankung dient.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 608
EFG 2005 S. 608 Nr. 8
OAAAB-44494

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FG Münster, Urteil v. 12.01.2005 - 3 K 2845/02 E

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