1.Unter den Begriff der abziehbaren Krankheitskosten, deren Zwangsläufigkeit für den Regelfall unterstellt werden kann, fallen
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die für die Konsultation von Ärzten und anderer zur Ausübung der Heilkunde zugelassener
Personen sowie für die von diesen verordneten therapeutischen Maßnahmen entstehen.
2. Darunter fallen auch die Kosten für die Durchführung einer Therapie, soweit sie nicht der Vorbeugung sondern der Behandlung
einer akuten Erkrankung dient.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 608 EFG 2005 S. 608 Nr. 8 OAAAB-44494
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