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BBK 6/2005 S. 4484

GmbH | Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens

Eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe darf nach der Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz im GmbH-Recht nur dann zurückgezahlt werden, wenn wieder genügend freies, die Stammkapitalziffer übersteigendes Vermögen vorhanden ist. Das Gleiche gilt nach dem für Zinsen und - nach Umwandlung der Gesellschafterhilfe in eine stille Einlage - auch für Gewinnanteile.

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