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Familienrecht | Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister
Die Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung) v. ist im BGBl 2005 I S. 318 bekannt gemacht worden und am in Kraft getreten. Danach werden auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers Vorsorgevollmachten bei der Bundesnotarkammer eingetragen, die von den Vormundschaftsgerichten vor einer Betreuerbestellung abgerufen werden können. S. dazu auch NWB Beratung aktuell 11/2005.