BFH Beschluss v. - IX B 100/04

Renovierungs- und Modernisierungskosten bei Erwerb einer Eigentumswohnung in einem Altbau als Anschaffungskosten

Gesetze: EStG § 10i; HGB § 255

Instanzenzug: FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 1 K 301/00

Gründe

Die sinngemäß auf Divergenz und damit auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Wenn die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vortragen, die Vorinstanz habe entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt, dass Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen nach § 10i Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dann gegeben seien, wenn durch die Baumaßnahmen keine wesentliche Verbesserung der Wohnung im Kernbereich erreicht worden sei, so kommt es auf die Frage der Standarderhöhung im Streitfall nicht an. Denn das FG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen für ein sog. Modernisierungsmodell angenommen. Danach führen Kosten für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerb zu Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, wenn —wie hier— Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten gleichzeitig mit dem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in einem Altbau in Auftrag gegeben und alsbald durchgeführt werden (, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 unter II. 2. b bb; vom IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 697
BFH/NV 2005 S. 697 Nr. 5
QAAAB-44210