Entgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts zur Entnahme aus dem Betriebsvermögen
Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde, mit der sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen haben und nach der sie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtsfortbildung für erforderlich halten, ist jedenfalls unbegründet.
1. Dabei geht der Senat zu Gunsten der Kläger von der Zulässigkeit ihres Vortrags zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus. Zweifel hieran könnten schon deshalb bestehen, weil die Kläger zwar eine Rechtsfrage formuliert haben, die sie für klärungsbedürftig und klärungsfähig halten. Der Beschwerdeschrift lässt sich jedoch nicht entnehmen, warum die Frage, ob die teilentgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts zu einer Zwangsentnahme führt, klärungsbedürftig sein sollte. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass diese Frage umstritten sei und wie sie in Rechtsprechung und Schrifttum beantwortet wird (s. insoweit nur Beschluss des Senats vom IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036, m.w.N.).
Den Zweifeln an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache braucht der Senat indessen nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. , BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Abgesehen davon, dass schon die in ständiger Rechtsprechung vertretene Gleichstellung der Erbbaurechtsbestellung mit einer Verpachtung (s. nur , BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490, und vom IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342) dazu führen würde, dass auch ein unangemessen niedriger Erbbauzins an der Betriebsvermögenszugehörigkeit des Pachtgegenstands nichts ändert (entsprechend Senatsurteil vom IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55), ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage schon deshalb nicht klärungsfähig, weil das Finanzgericht (FG) in seinem angefochtenen Urteil —für den beschließenden Senat bindend— von einem angemessenen Erbbauzins im Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts ausgegangen ist. Eine Rechtsfrage ist aber nicht klärungsfähig, wenn sie sich nur auf der Grundlage eines anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt stellen würde.
Die Kläger haben hierzu zwar vorgetragen, nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) habe der vereinbarte Erbbauzins nur 15,87 v.H. des angemessenen Zinses betragen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG die Frage nach der Angemessenheit des Erbbauzinses aber nicht offen gelassen, sondern in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, „dass der Erbbauzins bei Bestellung des Erbbaurechts im Verhältnis zum damaligen Grundstückswert nach den mit dem Gutachten A übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner als in etwa ausgeglichen anzusehen ist”.
2. Nach der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) können zwar auch erhebliche Fehler eines FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung der Revision führen. Das angefochtene Urteil ist aber mit einem solchen Fehler nicht behaftet (s. hierzu etwa Senatsbeschluss vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Die Kläger haben sich im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der Entnahme auch auf einen entsprechenden Fehler berufen.
Wie ausgeführt, hat die entgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück des Betriebsvermögens nicht dessen Entnahme zur Folge. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern angeführten Urteilen des BFH: Das Urteil vom I R 42/68 (BFHE 98, 486, BStBl II 1970, 419) bestätigt die vom FG vertretene Auffassung, wonach die Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem Erbbaurecht nicht als Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen zu beurteilen ist, während das Urteil vom VI 288/63 U (BFHE 83, 311, BStBl III 1965, 613) zu der Frage ergangen ist, ob die entgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts mit der Abrede, dass der Berechtigte später die unentgeltliche Übereignung des Grundstücks verlangen kann, steuerlich als Kaufvertrag über das Grundstück zu werten ist. Dass das Grundstück entgeltlich auf drei Kinder der Kläger übergehen sollte, haben die Kläger aber selbst nicht vorgetragen.
3. Von einer weiteren Begründung (insbesondere der Wiedergabe des Sachverhalts) sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UAAAB-44197