Wirksame Eröffnung des Verfahrens über die Aussetzung der Branntweinsteuer
Entziehen aus dem Verfahren der Steueraussetzung
Branntweinsteuer
Leitsatz
1. Das Steueraussetzungsverfahren bei der Ausfuhr von Branntweinerzeugnissen ist eröffnet, wenn der Versender im begleitenden
Verwaltungsdokument einen Empfänger im Drittland angibt.
2. Erfolgt der Transport von Alkohol von Anfang an unter Beobachtung der italienischen und deutschen Zollfahndung und wird
der Alkohol beim Versuch der Ausfuhr mit gefälschten Papieren beschlagnahmt, kann nicht von einer Entziehung des im Steueraussetzungsverfahren
beförderten Alkohols ausgegangen werden.
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