1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die bezogene Leistung in einem objektiv erkennbaren Bezug zur gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmens steht und diese fördert. Nicht allein ausreichend ist, dass die Rechnung über
die bezogene Leistung auf den Unternehmer ausgestellt und von ihm bezahlt worden ist.
2. Laborausrüstung, die ausschließlich vom Hauptgesellschafter einer GmbH für dessen Forschungstätigkeit genutzt wird, steht
nicht in dem für den Vorsteuerabzug erforderlichen Bezug zum Unternehmen der GmbH, wenn naturwissenschaftliche Forschung nicht
Bestandteil des im Gesellschaftsvertrag genannten Gesellschaftszwecks ist.
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