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BBV 3/2005 S. 6

Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, das nur für Vermietungseinkünfte genutzt wird

Das FG Hamburg hat im (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; Az. des BFH: IX B 22/05) wie folgt entschieden: Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind nur dann Werbungskosten, wenn sich nicht aus § 12 EStG ein Abzugsverbot ergibt. Nur eine ganz untergeordnete private Mitnutzung ist unschädlich. Von einer schädlichen privaten Mitbenutzung ist dann auszugehen, wenn der Vermieter die Tätigkeiten im Arbeitszimmer nicht nur für den vermieteten Teil, sondern auch für seinen selbstgenutzten Anteil nutzt.

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