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Arbeitnehmerentsendegesetz | Bürgenhaftung bei Einschaltung ausländischer Subunternehmer
Wird der Bauarbeitgeber mit Sitz im Ausland als Subunternehmer eines in Deutschland ansässigen Bauunternehmens tätig, so haftet nach § 1a AEntG der Generalbauunternehmer für die vom Subunternehmer der Urlaubskasse geschuldeten Beiträge wie ein Bürge unter Verzicht auf Vorausklage. Diese Bürgschaft ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Ob die Vorschrift mit dem europarechtlichen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) vereinbar ist, stellt sich bei dem Einsatz eines Subunternehmens aus einem Staat, der nicht Mitglied der EU ist, nicht ().