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Vereinsrecht | Einberufung der Mitgliederversammlung in der Ferienzeit
Das BayObLG hebt in seinem Beschl. v. - 3Z BR 100/04 hervor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung eines 88 Mitglieder umfassenden Vereins, in welcher auch grundlegende Beschlüsse (hier: Abberufung des Vorstands) anstehen, zu einem Termin in der Hauptferienzeit jedenfalls dann nicht verkehrsüblich und damit unangemessen ist, wenn bislang keine Mitgliederversammlung in den Schulferien abgehalten wurde und zudem auch kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Ein dennoch in diesem Termin gefasster Beschluss ist nichtig, sofern nicht feststeht, dass er auch bei einer ordnungsgemäßen Einladung gleich lautend gefasst worden wäre.