Enteignung von
landwirtschaftlichem Grund und Boden
Betriebsvermögenseigenschaft der Entschädigung
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Bilanzberichtigung
Einkommensteuer 1990 und 1991
Leitsatz
1. Tauscht der Steuerpflichtige ein
Grundstück aus dem Betriebsvermögen seines Betriebes der Land- und
Forstwirtschaft gegen ein Ersatzgrundstück ein, dem mangels
Entnahmehandlung bis zur Rückabwicklung des Tauschgeschäftes
ebenfalls Betriebsvermögenseigenschaft zukommt, so wird auch das
ursprünglich eingetauschte Grundstück – als Ersatz für
ein Grundstück des Betriebsvermögens – nach der
Rückübertragung wieder dem Betriebsvermögen zugeführt.
2. Die Entschädigung, die der
Steuerpflichtige von der Gemeinde wegen der Enteignung des
Tauschgrundstücks erhält, stellt eine Betriebseinnahme dar.
3. Die Gewinnrealisierung tritt ein,
wenn dem Grunde und der Höhe nach Einigkeit über den
Entschädigungsanspruch besteht und die Forderung damit konkret geworden
ist.
4. Eine zu Unrecht nicht bilanzierte
Forderung ist in der ersten noch änderbaren Bilanz gewinnwirksam zu
aktivieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 586 EFG 2005 S. 586 Nr. 8 PAAAB-43918
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