Ausländische, nicht börsennotierte Schiffsbeteiligung als Betriebsvermögen einer Personengesellschaft mit dem Gesellschaftszweck „Erwerb, Betrieb, Verwaltung und Verwertung von Hotel- und Gaststättenbetrieben sowie von Immobilien”
Die Widmung als Betriebsvermögen erfordert eine Willensbildung der Gesellschafter
Bei Geschäften die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören ist ein förmlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich, es genügt nicht, dass aufgrund der Mehrheitsverhältnisse ein solcher hätte gefasst werden können
Eine nicht börsennotierte Schiffsbeteiligung ist weder als Liqiditätsreserve noch als Sicherheit geeignet, jedenfalls solange das Schiff noch nicht fertiggestellt ist
Leitsatz
1. Die Widmung von Wertpapieren als Betriebsvermögen einer Personengesellschaft erfordert eine entsprechende Willensbildung der Gesellschafter (hier: kein Nachweis eines Gesellschafterbeschlusses).
2. Bei von einem der Gesellschafter vorgenommenen Geschäften, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb der Personengesellschaft gehören, ist ein förmlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich; es genügt nicht, dass aufgrund der Mehrheitsverhältnisse bei der Personengesellschaft ein solcher hätte gefasst werden können.
3. Eine nicht börsennotierte, als sonstiges Wertpapiervermögen bilanzierte ausländische Schiffsbeteiligung ist für eine Personengesellschaft mit dem Gesellschaftszweck „Erwerb, Betrieb, Verwaltung und Verwertung von Hotel- und Gaststättenbetrieben sowie von Immobilien” jedenfalls solange, als das Schiff noch nicht fertiggestellt ist, weder als Liquiditätsreserve noch als Sicherheit geeignet, den Betrieb zu fördern.
4. Zur Vornahme von Wertpapiergeschäften durch einen Kommanditisten als verdeckter Treuhänder für eine GmbH & Co. KG, wenn dieser die Verluste später alleine übernommen hat und andere Gesellschafter ein Treuhandverhältnis bestritten haben.
Fundstelle(n): DB 2007 S. 31 Nr. 27 DStRE 2005 S. 737 Nr. 13 EFG 2005 S. 584 EFG 2005 S. 584 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2005 S. 811 QAAAB-43909
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