Artfeststellung und Jahresrohmieten bei im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücken
Einheitswert zum und 1998
Leitsatz
1. Ob ein Grundstück als unbebaut anzusehen ist, weil sich auf ihm kein benutzbares Gebäude mehr befindet, ist danach zu entscheiden, ob die dem Gebäude zugedachte Nutzung am Bewertungsstichtag baupolizeilich untersagt war oder hätte sein müssen.
2. Für die Frage, ob ein im Beitrittsgebiet gelegenes Grundstück zu mehr als 80 % unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und demzufolge als Geschäftsgrundstück zu bewerten ist, ist auf das Verhältnis der Jahresrohmieten zum Stichtag abzustellen.
3. Ausführungen zur Schätzung der Jahresrohmiete auf den bei erst nach diesem Stichtag erstellten Geschäftsgebäuden, insbesondere bei Fehlen geeigneter Vergleichsobjekte und nicht hinreichend nach Lage und Ausstattung differenziertem Mietspiegel.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAB-43908
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 22.11.2004 - 5 K 1609/01
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