Feststellung gemäß § 47 KStG zum und 1994,
Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum und 1994
Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1993 und 1994
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
und 1994
Leitsatz
1. Für die Frage, ob die einem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage mangels
Erdienbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, weil die
Zeit zwischen der Erteilung der Zusage und dem vorgesehenen Eintritt in den
Ruhestand weniger als 10 Jahre (im Streitfall etwa 8 Jahre und 6 Monate)
beträgt, ist allein auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung der
Zusage abzustellen. Unerheblich ist es, wenn in der Gesellschafterversammlung,
in der die Erteilung einer Pensionszusage beschlossen wurde, zunächst ein
späterer Pensionseintritt des Gesellschafters angenommen worden war.
2. Die vor der Erteilung einer Pensionszusage üblicherweise
einzuhaltende Probezeit von etwa 5 Jahren kann mangels Vergleichbarkeit der
Tätigkeiten nicht dadurch verkürzt werden, dass der begünstigte
Gesellschafter in der ehemaligen DDR als leitender Angestellter mit
eingeschränkten Geschäftsführungsbefugnissen in einem Betrieb
tätig war, der nach der Wiedervereinigung von der jetzigen Arbeitgeberin
übernommen worden ist.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1234 Nr. 22 JAAAB-43891
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 30.08.2000 - 2 K 2190/98 K
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