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Unfallversicherung; | Verstreichenlassen der Drei-Jahres-Frist für eine ,,Neu''-Feststellung unfallbedingter Dauerfolgen
Nach Ablauf der in § 13 Abs. 3a AUB 61 festgelegten Drei-Jahres-Frist für eine ,,Neu''-Feststellung der unfallbedingten Dauerfolgen, d. h. der unfallbedingten Invalidität, ist der Versicherte nicht länger gehalten, sich einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung und Begutachtung auf Verlangen des Versicherers zu unterwerfen. Haben die Parteien von den Möglichkeiten der §§ 13 Abs. 3a und 15 II Abs. 6a AUB 61 keinen fristgerechten Gebrauch gemacht, so bleibt der Grad der Invalidität für die Entschädigungspflicht maßgebend, wie er sich aus den Tatsachenmitteilungen in den fristgerechten oder vom Versicherer als fristwahrend anerkannten ersten Invaliditätsfeststellungen ergibt ().