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BBK 5/2005 S. 4480

Beginn der Außenprüfung mit Ermittlungshandlung

Mit einer Außenprüfung wird erst begonnen, wenn der Prüfer nach der Übernahme oder Übersendung der Prüfungsanordnung Handlungen vornimmt. Als Prüfungshandlungen kommen z. B. Gespräche, das Verlangen nach Unterlagen oder Auskünften, ggf. auch von Dritten, in Betracht. Der Prüfer muss ernsthaft mit der Prüfung begonnen haben, auch wenn die Prüfungshandlungen für den Stpfl. nicht sofort als solche erkennbar sind (rkr. ).

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