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Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten
Das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl., der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Anschluss an , BStBl 2004 II S. 771). Im Rahmen der Gesamtwürdigung kommt der Bestimmung des Mittelpunkts einer Vollzeitbeschäftigung indizielle Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Schwerpunkts der Gesamttätigkeit zu (, BFH/NV 2005 S. 174).