Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer; | Ausschüttung vororganschaftlicher Gewinnrücklagen
Das sog. Leg-ein-hol-zurück-Verfahren kann nicht steuerwirksam eingesetzt werden, um vorvertragliche Bestände bei dem mit KSt belasteten Eigenkapital einer Organgesellschaft für Ausschüttungen an den Organträger nutzbar zu machen. Die in vertraglicher Zeit geleistete Einlage ist der Kapitalrücklage i. S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zuzuführen. Bei ihrer späteren Auflösung erhöht sie den nach § 291 Abs. 1 AktG an den Organträger abzuführenden Gewinn. Wie ein in vertraglicher Zeit entstandener Gewinn kann sie nicht an den Organträger ausgeschüttet werden, so daß insoweit auch keine Ausschüttungsbelastung herzustellen ist ().