1) Die den Hinzurechnungsbetrag kürzenden Gewinnanteile i.S.d. § 11 Abs. 1 AStG a.F. werden durch Feststellungsbescheid gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 AStG mit Bindungswirkung für die Erstattungsjahre nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. festgestellt.
2) In dem Jahr, in der der Ausschüttungsüberschuß besteht, ist gemäß § 11 Abs. 2 AStG a.F. die zu erstattende Einkommensteuer der vier vorangegangenen Jahre durch Erstattungsbescheid festzusetzen.
3) Bei Ablehnung eines Erstattungsantrags ergeht ein negativer Erstattungsbescheid.
4) Die Festsetzung der zu erstattenden bzw. nicht zu erstattenden Steuern erfolgt verfahrensrechtlich auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 AO i.V.m. § 11 Abs. 2 AStG a.F.
5) Zu den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG a.F.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 473 Nr. 8 EFG 2005 S. 764 EFG 2005 S. 764 Nr. 10 TAAAB-43652
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