Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 70 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 71 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 2457/97 Art. 2 Abs. 1
Keine Nacherhebung von Einfuhrabgaben wenn das vorliegende die Teilbeschau betreffende Prüfungsergebnis nicht verwertbar ist
Leitsatz
§ 2 Abs. 1 VO Nr. 2457/97, der bestimmt, dass die Probe für die Warenkontrolle aus zwei ganzen Kartons besteht, die an unterschiedlichen Stellen der Partie entnommen werden und der unmittelbar nur für die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch gilt, ist der allgemeine Rechtsgedanken zu entnehmen, dass der Gemeinschaftsverordnungsgeber eine repräsentative Stichprobe, um Zufahrtergebnisse zu vermeiden, nicht auf eine einzelne Probe reduzieren wollte. Dieser Rechtsgedanke gilt auch für die Probenentnahme im Zusammenhang mit der Einfuhr von Geflügelfleisch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-43651
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.11.2004 - IV 272/02
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