Veranlagungsform bei streitiger Zustimmung des vormaligen Ehegatten zu einer Zusammenveranlagung
Leitsatz
1) Übt ein Ehegatte sein Recht zur getrennten Veranlagung aus und versperrt er damit dem anderen Ehegatten die Möglichkeit, Zusammenveranlagung zu wählen, so kommt es auf die Gründe hierfür grundsätzlich nicht an, wenn dadurch eigene nennenswerte Einkünfte betroffen sind.
2) Ob der die getrennte Veranlagung wählende Ehegatte zu einer Zustimmung zur Zusammenveranlagung zivilrechtlich verpflichtet ist, braucht im Finanzgerichtsstreit über die Art der Veranlagung nicht entschieden zu werden.
3) Steuerrechtlich lässt sich aus dem Gesetz keine Pflicht entnehmen, der Zusammenveranlagung aus bestehender Rücksichtnahmeverpflichtung auf den anderen Ehegatten zuzustimmen. Lediglich bei willkürlicher Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung geht ein Antrag auf getrennte Veranlagung ins Leere und ist unwirksam.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 703 EFG 2005 S. 703 Nr. 9 AAAAB-43628
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