Zahlungen an einen Fond, den Kläranlagenbetreiber freiwillig errichtet haben, um eventuelle Risiken aus der landwirtschaftlichen Verwertung von Rückständen gemeinsam zu tragen, unterliegen der Versicherungssteuer. Hierbei ist es unerheblich, dass die Geschädigten (Landwirte) nach der konkreten Vertragsgestaltung keine Möglichkeit haben, ihren Entschädigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, sondern letztlich von der Entscheidung der Regulierungskommission bzw. des Widerspruchsausschusses abhängig sind, solange hierdurch eine willkürliche Verweigerung von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen ist.
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Fundstelle(n): EFG 2005 S. 656 EFG 2005 S. 656 Nr. 8 MAAAB-43624
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