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BGH 17.05.1994 X ZR 82/92

Arbeitnehmererfindung; | Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber eine Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen, so hat er dem Arbeitnehmererfinder Rechnung zu legen. Der Umfang bestimmt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus dem Zweck der Rechnungslegung. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder über einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt oder hat der Arbeitnehmererfinder diesem über längere Zeit hin nicht widersprochen, so kann der Arbeitnehmererfinder billigerweise nur die Angaben verlangen, die üblicherweise im Rahmen dieses Berechnungsmodus erforderlich sind ().

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