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Handwerksrecht | Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) v. im BAnz Nr. 12 v. S. 125 bekannt gemacht, die am in Kraft getreten sind und längstens für Lehrgänge gelten, die bis zum begonnen werden. Förderfähig sind danach Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Lehrlinge in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). Zuwendungsempfänger sind die Veranstalter von Lehrgängen, z. B. Handwerkskammern sowie Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Kammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen. Anträge sind über die zuständige Handwerkskammer an den Zentralverband des Deutschen Handwerks einzureichen.