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Gewerberecht | Heimvertragsklausel über Unterkunft und Verpflegung
Die Vertragsklausel eines Heimträgers, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung – ohne Aufschlüsselung für die jeweilige Leistung – in einem einheitlichen Betrag angegeben wird, ist in Heimverträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach den Vorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, zulässig. Der ansonsten geltende Transparenzgedanke des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG findet im Bereich der Leistungsempfänger der gesetzlichen Pflegeversicherung keine Anwendung, da die jeweiligen Entgelte nicht individuell, sondern mit dem Leistungsträger ausgehandelt werden (vgl. 87 SGB XI), der insoweit als Sachwalter der Pflegebedürftigen auftritt ().