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Kündigungsschutz | Keine verkürzte Kündigungsfrist bei Kündigung durch „starken” vorläufigen Insolvenzverwalter
Nach § 113 Satz 2 InsO kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vom Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Diese verkürzte Kündigungsfrist kann nur der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich in Anspruch nehmen. Eine analoge Anwendung der Norm auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (starker vorläufiger Insolvenzverwalter) ist nicht möglich, weil die Insolvenzordnung insoweit keine planwidrige Lücke erkennen lässt ().