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Niedersächsisches FinMin 15.07.1994 S 3715 2 R 34 1

Erbschaftsteuer; | Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers

Das für die ErbSt zuständige FA hat dem für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen und Vermögen zuständigen FA den ermittelten Nachlaß mitzuteilen, wenn der Reinwert mehr als 250 000 DM oder das zum Nachlaß gehörende Kapitalvermögen mehr als 100 000 DM beträgt. Der Kontrollmitteilung sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG beigefügt werden. Das für die ErbSt zuständige FA hat dem für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen und Vermögen zuständigen FA den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert mehr als 100 000 DM beträgt. Entsprechendes gilt für Schenkungen von Kapitalvermögen ( 1).

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