Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer; | Differenzbesteuerung nach § 25a UStG
In NWB F. 7 S. 4347 ff. haben wir über die Änderungen des UStG durch das Gesetz zur Änderung des UStG und anderer Gesetze berichtet. In diesem Zusammenhang bitten wir, folgende Korrektur auf S. 4350 unter III, 6 vorzunehmen: ,,Der Wiederverkäufer ist nicht berechtigt, bei Anwendung der Differenzbesteuerung für seine Vorbezüge gesondert ausgewiesene USt oder entrichtete EUSt als Vorsteuer abzuziehen.'' Weiter ist der letzte Satz unter III, 8 mißverständlich. Er muß wie folgt lauten: ,,Allerdings kann er beim Verzicht auf die Differenzbesteuerung in Optionsfällen (§ 25a Abs. 2 UStG) den Vorsteuerabzug frühestens bei Abgabe der Anmeldung geltend machen, in der er auch die Steuer für die Lieferung anmeldet.'' Wir bitten um handschriftliche Berichtigung.