Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheides gegen einen Lohnsteuerhilfeverein mit mehreren Niederlassungen
Leitsatz
1. Zuständig für den Erlass von Haftungsbescheiden gegen einen Lohnsteuerhilfeverein mit mehreren Beratungsstellen ist nicht
die Finanzbehörde, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat, sondern die, in deren Bezirk der Verein sein Unternehmen überwiegend
betreibt.
2. Die überwiegende Geschäftstätigkeit eines Vereins findet regelmäßig am Ort der Niederlassung statt, die die höchsten Umsätze
erzielt, wenn die Werbung, die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und die Betreuung der Mitglieder durch die Niederlassungen
eigenständig erfolgen.
3. Ein Ermessensfehler bei der Haftungsinanspruchnahme liegt vor, wenn bei Verletzung steuerlicher Pflichten mehrere Gesamtschuldner
vorhanden sind und das Finanzamt denjenigen Gesamtschuldner, der vorrangig oder zumindest gleichwertig für die Erfüllung der
steuerlichen Pflichten verantwortlich ist, nicht, wohl aber einen anderen nachrangigen oder anderen gleichwertig Mitverantwortlichen
in Anspruch nimmt.
Fundstelle(n): OAAAB-43444
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.12.2004 - 6 K 1562/01
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