Bewertung einer Halle als mehrgeschossiges Gebäude wegen der
Einziehung einer nicht die gesamte Hallengrundfläche betreffenden Decke
Unmaßgeblichkeit der Anzahl der Außenwände
für die bewertungsrechtliche Annahme eines
Vollgeschosses
Verfassungsmäßigkeit des
Bewertungsrechts
Einheitswert des
Grundvermögens
Leitsatz
1. Bei der Bestimmung der Geschossanzahl eines zu bewertenden
Gebäudes kann auch eine nur auf ca. 1/5 der Gebäudegrundfläche
eingezogene massive Decke die Zweigeschossigkeit des Gebäudes
begründen, denn eine Decke steht nicht wie eine Maschine in einem
besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen
Gewerbebetrieb, sondern bildet die räumliche Grenze für zwei
Vollgeschosse.
2. Bewertungsrechtlich bedarf es für die Annahme eines
Vollgeschosses keiner Außenwände. Bauart, Bauweise und Konstruktion
sind insoweit unbeachtlich.
3. Das Bewertungsrecht ist derzeit lediglich als verfassungsrechtlich
bedenklich anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 764 EFG 2005 S. 764 Nr. 10 FAAAB-43434
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