Häusliche Arbeits- und Probenräume eines freiberuflich und nichtselbständig tätigen Konzertmusikers als „Arbeitszimmer” sowie
als Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit
einh. und/oder ges. Feststellung 1998
Leitsatz
1. Verfügt ein Berufs- und Konzertmusiker neben einem büromäßig ausgestatteten „Arbeitszimmer” über einen mit einer Schallschutzvorrichtung,
Schreibtisch, Stuhl sowie Lagermöglichkeiten ausgestatteten Kellerraum, in dem er täglich übt, die Vorbereitung auf Proben
und Konzerte durch Lippen-, Atem-, Ton- und Technikübungen durchführt, Notenliteratur liest, Programme verfasst, und in dem
ca. 32 bis 36 Instrumente gelagert werden, so entspricht dieser Raum nicht dem Typus des Arbeitszimmer und fällt nicht unter
die steuerliche Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG.
2. Dagegen ist der für die Verwaltungstätigkeiten mit der für Bürotätigkeiten erforderlichen Ausstattung versehene, mindestens
zur Hälfte für Verwaltungsangelegenheiten (Arbeitsplatz der Ehefrau) und Besprechungen genutzte „Arbeitsraum” auch dann ein
„häusliches Arbeitszimmer”, wenn dort auch gelegentlich musiziert wird und Musikunterricht stattfindet.
3. Dieses „Arbeitszimmer” ist aber nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des freiberuflich
und nichtselbständig tätigen Konzertmusikers, da dessen Tätigkeit qualitativ ganz wesentlich durch seine auswärtigen Auftritte
und Konzerte geprägt wird. Auf den zeitlichen Umfang der Nutzung des Arbeitsraums kommt es insoweit nicht an.
4. Hier: Aufteilung der für den Arbeitsraum maximal abziehbaren 2.400 DM auf die einzelnen nichtselbständigen und selbständigen
Einkünfte nach dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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