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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 2569/02 EFG 2005 S. 799

Gesetze: AO § 44, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 170 Abs. 5 Nr. 2, AO § 191 Abs. 3 Satz 3

Verjährung bei der Inanspruchnahme des Schenkers

Leitsatz

1. Hat das Finanzamt durch Anzeige des Notars von der Schenkung im Jahr 01 Kenntnis erlangt, führt die Abgabe der Schenkungsteuererklärung durch den Beschenkten im Jahr 02 nicht zu einem neuen Beginn der Verjährungsfrist.

2. Die Verjährung für den Schenker als Gesamtschuldner tritt in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Verjährung für den Haftungsschuldner nach § 191 Abs. 2 Satz 2 AO erst dann ein, wenn der primär in Anspruch zu nehmende Erwerber nicht zahlungsfähig ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 799
EFG 2005 S. 799 Nr. 10
AAAAB-43427

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.12.2004 - 1 K 2569/02

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