Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 12 Ko 92/02 EFG 2005 S. 810

Gesetze: FGO § 139 Abs. 1, BRAGO § 114 Abs. 1, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3

Beweisgebühr bei Einholen einer schriftlichen Information

Leitsatz

1. Wird der objektive Wille des Gerichts, Beweis zu erheben, nach außen erkennbar, liegt ein Beweisaufnahmeverfahren i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auch dann vor, wenn das Gericht zwar keinen förmlichen Beweisbeschluss erlässt, tatsächlich jedoch eine Beweisaufnahme durchführt und der Prozessbevollmächtigte am Beweisaufnahmeverfahren beteiligt ist.

2. Dient eine im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens eingeholte Auskunft nicht lediglich der Information (zum Zwecke der Vorbereitung einer möglichen Beweiserhebung) sondern handelte es sich um ein Auskunft zur Klärung von (bereits fest umrissenen) beweisbedürftigen Tatsachen, liegt materiell eine Beweisaufnahme vor, die eine Beweisgebühr auslöst.

3. Für die Entstehung der Beweisgebühr reicht insoweit jede auf eine Beweiserhebung gerichtete Tätigkeit aus. Die fehlende Einhaltung der nach dem Gesetz vorgesehenen Förmlichkeiten ist insoweit ohne Belang.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 810
EFG 2005 S. 810 Nr. 10
QAAAB-43426

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 20.12.2004 - 12 Ko 92/02

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen