Beweisgebühr bei Einholen einer schriftlichen Information
Leitsatz
1. Wird der objektive Wille des Gerichts, Beweis zu erheben, nach außen erkennbar, liegt ein Beweisaufnahmeverfahren i.S.d.
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auch dann vor, wenn das Gericht zwar keinen förmlichen Beweisbeschluss erlässt, tatsächlich jedoch
eine Beweisaufnahme durchführt und der Prozessbevollmächtigte am Beweisaufnahmeverfahren beteiligt ist.
2. Dient eine im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens eingeholte Auskunft nicht lediglich der Information (zum Zwecke der Vorbereitung
einer möglichen Beweiserhebung) sondern handelte es sich um ein Auskunft zur Klärung von (bereits fest umrissenen) beweisbedürftigen
Tatsachen, liegt materiell eine Beweisaufnahme vor, die eine Beweisgebühr auslöst.
3. Für die Entstehung der Beweisgebühr reicht insoweit jede auf eine Beweiserhebung gerichtete Tätigkeit aus. Die fehlende
Einhaltung der nach dem Gesetz vorgesehenen Förmlichkeiten ist insoweit ohne Belang.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 810 EFG 2005 S. 810 Nr. 10 QAAAB-43426
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 20.12.2004 - 12 Ko 92/02
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