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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 3359/02

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1, AO § 90 Abs. 2, BGB § 1602

Unterhaltszahlungen an in der Türkei lebende Eltern

Leitsatz

1. Unterhaltsaufwendungen an Verwandte sind nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nur abzugsfähig, wenn eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach § 1602 Abs. 1 BGB besteht, was voraussetzt, dass die unterstützte Person außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

2. Die Vorlage einer Bescheinigung des türkischen Arbeitsamtes, dass die Eltern arbeitslos gemeldet waren, reicht zumindest dann als Nachweis dafür aus, dass sie nicht im Stande waren ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erzielen, wenn dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, z.B. dem Alter der Eltern, ihrer Ausbildung und der Lage ihres Wohnortes als glaubhaft erscheint.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAB-43423

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.12.2004 - 11 K 3359/02

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