Soweit bei Änderung einer Anrechnungsverfügung die Zahlungsverjährung zu prüfen ist, finden die Grundsätze des , BStBl II 2001, 133) keine Berücksichtigung, wenn die Steuerschuld des von der Anrechnung Betroffenen
vor und nach der streitbefangenen Änderung der Anrechnungsverfügung jeweils Null DM (bzw. Euro) betragen hat und daher Gegenstand
des Klagebegehrens nicht die Zahlungsverjährung des festgesetzten materiellen Steueranspruchs ist, sondern die Zahlungsverjährung
des Erstattungsanspruchs (§ 37 Abs. 2 AO) aus einem zu hoch angesetzten Anspruch auf Anrechnung. Für die Fälligkeit eines
derartigen Erstattungsanspruchs des FA gilt daher nicht § 36 Abs. 4 EStG, sondern § 220 Abs. 2 i.V.m. § 38 AO.
Die Jahresfrist nach § 130 Abs. 3 Satz 1 AO beginnt nicht erst bei einer "Mitteilung" des FA an sich selbst zu laufen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 294 Nr. 5 EFG 2005 S. 508 EFG 2005 S. 508 Nr. 7 BAAAB-43418
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.11.2004 - 5 K 1492/02
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