OFD Frankfurt am Main - G 1300 A - 8 - St II .03

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

 Az: w.o.

Bezug:

Durch v.g. Beschluss hat das Niedersächsische Finanzgericht dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer zum dritten Mal in derselben Streitsache zur Entscheidung vorgelegt (Az. des BVerfG: 1 BvL 2/04). Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Gewerbesteuer und die Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für verfassungswidrig.

Der Gewerbesteuer unterliegen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber die freien Berufe und die übrigen selbständigen Tätigkeiten. Das Niedersächsische Finanzgericht sieht hierin eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Im selben Beschluss kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass auch die sogenannte Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Danach werden die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn die Gesellschaft zumindest teilweise gewerblich tätig ist.

Darüber hinaus ist beim BFH ein Revisionsverfahren (Az.: I R 76/03) anhängig, in dem ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG geltend gemacht wird. In der Vorinstanz hatte das FG München die Verfassungsmäßigkeit bejaht (Az.: 7 K 4529/00).

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben sich darauf verständigt, dass im Hinblick auf die vor dem BVerfG und dem BFH anhängigen Verfahren zur Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind. In diesem Zusammenhang verweist die OFD auf die AO-Kartei, § 165 Abs. 1 AO, Karte 2.

Aussetzung der Vollziehung kann nicht gewährt werden.

Die Bezugsverfügung wird hiermit aufgehoben.

OFD Frankfurt am Main v. - G 1300 A - 8 - St II .03

Fundstelle(n):
VAAAB-43391