Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob am 28.Januar 1982 in deren Namen Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1973 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung. Das Finanzgericht (FG) mahnte zweimal erfolglos die Prozeßvollmacht und die Klagebegründung an. Mit Verfügung vom 27.Mai 1982 (zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 2.Juni 1982) setzte der Berichterstatter dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Ausschlußfrist nach Art.3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) zur Vorlage der Vollmacht bis zum 28.Juni 1982.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 315 BFH/NV 1990 S. 315 Nr. 5 FAAAB-43314
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