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BFH Beschluss v. - XI B 21/91

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lehnten in den im Rubrum des angefochtenen Beschlusses genannten Verfahren den Richter am Finanzgericht (FG) X wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Richter X gehörte zur Zeit des Ablehnungsgesuchs dem XII.Senat des FG ... an. Der Antrag wurde im wesentlichen damit begründet, daß Richter X ihnen --den Klägern-- aufgegeben habe, für jedes der genannten Verfahren gesonderte Schriftsätze einzureichen, daß Prozeßkostenhilfeanträge zu spät verbeschieden und zu Unrecht sowie unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs abgelehnt und daß Termine zu kurzfristig anberaumt worden seien. Hinzu komme, daß Richter X intensive Beziehungen zur Finanzverwaltung unterhalte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 328
BFH/NV 1992 S. 328 Nr. 5
WAAAB-43288

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BFH, Beschluss v. 16.12.1991 - XI B 21/91 -nv-

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