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BFH Beschluss v. - X B 84/91

Tatbestand

Die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), vertreten durch den zum Gebrechlichkeitspfleger (§ 1910 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestallten Notar, Rechtsanwalt und Steuerberater Z, wurde vom Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 15.März 1991 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Das Amtsgericht X hat die Pflegschaft durch Beschluß vom 2.Mai 1991 aufgehoben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 404
BFH/NV 1992 S. 404 Nr. 6
XAAAB-43279

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BFH, Beschluss v. 28.11.1991 - X B 84/91 -nv-

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