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AG Dortmund 12.04.1994 130 C 15415/92

Telekom; | Beweis des ersten Anscheins bei überhöhter Telefonrechnung

Aufgrund der praktisch vorhandenen verschiedenen Möglichkeiten der Beeinflussung durch Dritte (z. B. unbefugtes Aufschalten im Kabelverzweiger) stellen automatische Einheitenaufzeichnungen der Telekom am Anschluß des Teilnehmers keinen Sachverhalt dar, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf, nämlich einer Verursachung der aufgezeichneten Einheiten durch den jeweiligen Teilnehmer, hinweist und so sehr das Gepräge des Üblichen und Typischen trägt, daß er einen Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Fernmelderechnung erbringt. Demgemäß hat die Telekom den vollen Beweis dafür zu erbringen, daß die von ihr in Rechnung gestellten Gesprächseinheiten tatsächlich durch den in der Wohnung des Teilnehmers befindlichen Anschluß verbraucht worden sind (

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