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Straßenverkehrsrecht; | unberechtigt auf Privatparkplatz abgestellte Kfz
Bei der Beurteilung der Frage der Berechtigung des Abstellens eines Fahrzeugs unter Behinderung eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten anderen Kfz gilt der Grundsatz, daß jemand, der ohne Berechtigung privaten Parkraum nutzt, jederzeit in der Lage und bereit sein muß, den Parkplatz zu räumen. Insoweit gelten die Grundsätze, die für das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten anzuwenden sind. Vor diesem Hintergrund trifft allein den unberechtigt Parkenden die Pflicht, den belegten Platz auf Aufforderung unverzüglich zu räumen und dafür Sorge zu tragen, daß die zum Parken an dieser Stelle Berechtigten durch das unbefugt abgestellte Kfz nicht behindert werden. Ein berechtigter Parkplatznutzer ist auch nicht verpflichtet, dem Fahrer des unbefugt auf einem Privatparkplatz ...