I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellte in den Streitjahren (1978 und 1979) drei Abteilungsleitern ihres Unternehmens je einen firmeneigenen PKW zur Verfügung. Es handelte sich um den technischen Leiter des Betriebes, den Leiter des Verkaufs und den Leiter einer auswärtigen Niederlassung. Eine schriftliche arbeitsvertragliche Regelung über die Gestellung der Fahrzeuge bestand nicht. Die Klägerin hatte den genannten Mitarbeitern gestattet, die Fahrzeuge auch zu privaten Zwecken zu nutzen. Es war mündlich vereinbart, daß die Mitarbeiter die Treibstoffkosten für die privaten Fahrten selbst zu tragen hatten. Diese Vereinbarungen wurden auch tatsächlich so durchgeführt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 845 BFH/NV 1992 S. 845 Nr. 12 MAAAB-43248
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