Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in Berlin ein Wohnheim für Obdachlose, insbesondere für Asylbewerber. In einem Vertrag mit dem Land Berlin wurde diesem ein Belegungsrecht eingeräumt. Der Kläger verpflichtete sich, nur Personen aufzunehmen, die ihm von einem bestimmten Bezirksamt zugewiesen wurden. Weiter verpflichtete er sich, für die bei ihm Untergebrachten eine ausreichende Schlafstelle, einen Schrank oder ein Schrankteil, einen Stuhl, Reinigungsmittel, Energie, ausreichende Wasch- und Duschmöglichkeiten und ausreichendes Geschirr zum Zubereiten und Verzehren von Nahrung und Getränken zur Verfügung zu stellen. Ferner verpflichtete er sich, für die Reinigung des Sanitärbereichs und der Verkehrsflächen zu sorgen, Handtücher mindestens zweimal und Bettwäsche mindestens einmal vierzehntäglich zu wechseln sowie geeignete Räume zum Aufenthalt, zur Wäschepflege u.ä. bereitzustellen. Das Land Berlin zahlte für jeden Eingewiesenen einen bestimmten Tagessatz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 237 BFH/NV 1990 S. 237 Nr. 4 OAAAB-43243
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