I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) pachtete in K einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer bewirtschafteten Fläche von 25,85 ha. Im Wirtschaftsjahr 1976/77 schaffte er den Nutzviehbestand ab und verlegte sich auf Pferdezucht und -haltung. Am Ende des Wirtschaftsjahres 1977/78 hatte er einen Bestand von fünf bis zu drei Jahre alten und von 34 mehr als drei Jahre alten Pferden. Die Pferdezucht betrieb er mit einem Deckhengst und sechs Stuten. Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1977/78 verkaufte der Kläger insgesamt vier Pferde. Der übrige Pferdebestand diente im wesentlichen der Vermietung als Reitpferde an Feriengäste in den Sommermonaten. Neben der Pferdezucht und -haltung betrieb der Kläger eine gewerbliche Zimmervermietung. Im Jahre 1977 (Streitjahr) erzeugte er auf den landwirtschaftlichen Flächen des Pachthofes Hafer, Heu, Stroh und Gras in einem Gesamtwert von ... DM. Diese Erzeugnisse wurden ausschließlich an die Pferde verfüttert. Außerdem erwarb der Kläger in geringem Umfang Kraftfutter hinzu. Bisweilen brachten Feriengäste eigene Pferde mit und stellten sie beim Kläger unter. Auf dem gepachteten Gelände befand sich weder eine Reithalle noch eine Reitbahn. Der Kläger erbrachte im Rahmen der Pferdevermietung keine weiteren Leistungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 845 BFH/NV 1992 S. 845 Nr. 12 TAAAB-43237
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