Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beauftragte mit Bauvertrag vom 25.April 1973 ein Architekturbüro als "Generalübernehmer" mit der schlüsselfertigen Errichtung eines kombinierten Lager- und Bürogebäudes auf einem Betriebsgrundstück in P zu einem Festpreis von ... DM zuzüglich 11 v.H. Umsatzsteuer. Im Rahmen dieses Vertrags verpflichtete sich der "Generalübernehmer" auch, "eine kurzfristige Baugenehmigung" zu beschaffen. Vertragliche Rücktritts- oder Kündigungsrechte wurden nicht vereinbart. Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung wurde im Namen der Klägerin am 22.August 1973 gestellt. Nach Erteilung der Baugenehmigung wurde das Gebäude in der Zeit vom Oktober 1973 bis April 1974 errichtet und anschließend genutzt. Insgesamt fielen zu aktivierende Kosten für die Gebäudeerrichtung in Höhe von ... DM an.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 270 BFH/NV 1990 S. 270 Nr. 4 FAAAB-43233
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