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Sozialversicherung; | Jubiläumszuwendung an geringfügig entlohnte Beschäftigte

Bei Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV von 630 DM übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Einmalige Einnahmen bzw. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist. Jubiläumszuwendungen sind nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger (Besprechungsergebnisse v. 30./, WzS 2000, 246) bei Prüfung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Aus Jubiläumszuwendungen sind bei Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung allerdings unter den Voraussetzungen d...

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