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BFH Beschluss v. - VII B 107/88

Tatbestand

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der Vorinstanz hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Schriftsatz vom 30. Mai 1988 Beschwerde eingelegt. Nachdem der Vorsitzende des Senats diesen am 30. September 1988 aufgefordert hatte, bis zum 25. Oktober 1988 eine Prozeßvollmacht vorzulegen, teilte der Prozeßbevollmächtigte mit Schreiben vom 31. Oktober 1988 mit, er habe das Mandat niedergelegt und vertrete den Kläger nicht mehr.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 49
BFH/NV 1990 S. 49 Nr. 1
UAAAB-43121

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BFH, Beschluss v. 04.11.1988 - VII B 107/88 -nv-

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